Aktuelles
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung |
19.05.2015 |
Den gesamten Text meines Vortrages finden Sie als Präsentation hier:
Meine Bewertung einzelner Regelungen sieht wie folgt aus:
Anforderungen an technische Datensicherheit bei der Speicherung (+)
Anforderungen an Vertraulichkeit bei der Abfrage (Einzelentschlüsselung) (-)
Anforderungen an Datensicherheit bei der Übermittlung an Anfragende (-)
Speicherung durch Dritte: Vom BVerfG bisher nicht entschieden (?)
Katalog der zu speichernden Daten (+)
Problem: Mehrfach zugewiesene IP-Adressen (?)
Ausnahme von Telefonberatungsstellen nach § 99 Abs. 2 TKG (+)
Problem: Erfassung der anderen Vertrauensberufe (?)
Kreis der Auskunftsberechtigten (+)
Normenklarheit und -bestimmtheit bei Bestandsdatenauskunft (-)
Verweis auf Ermächtigungsnormen zur Datenabfrage hinreichend bestimmt (?)
Gesamtrechnung aller Überwachungsmaßnahmen (-)
Kontroll- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers nur indirekt über Berichtspflicht der Bundesnetzagentur geregelt (-)
Die Anforderungen des EUGH im Urteil vom 8. April 2014 sind eindeutig nicht erfüllt. Gemessen am Prüfmaßstab der Art. 7 und 8 Europäischen GrundrechteCharta sind die gesetzlichen Regelungen nichtig.