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EUGH-Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung

30.11.2013
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Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist Gegenstand von zwei Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Der Irische High Court hat dem EUGH einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem die Irische Bürgerrechtsorganisation "Digital Rights" die Richtline angreift.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat dem EUGH einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem die Kärtner Landesregierung und 11.000 Österreicher(innen) die Richtlinie angreifen.

Im Irischen Fall wird hauptsächlich vorgebracht,

die Richtlinie greife unverhältnismäßig in das Recht aller Unionsbürger, sich im Gebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, Art. 21 AEUV ein und verletze folgende in der Europäischen Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte:

Artikel 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens (zugleich: Art. 8 EMRK)

Artikel 8 - Schutz personenbezogener Daten

Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung (zugleich: Art. 10 EMRK)

Artikel 41 - Recht der Unionsbürger auf eine gute Verwaltung

Im Österreichischen Fall wird ebenfalls vorgebracht die Richtlinie verletze die Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 der Europäischen Grundrechtecharta.

Zugleich fragt der Österreichische Verfassungsgerichtshof an, inwieweit, die Bestimmungen der Art. 8, 52 und 53 der Grundrechtecharta überhaupt eine Einschränkung des Datenschutzgrundrechts durch die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zulassen und inwieweit die Auslegung der EMRK und des jeweiligen nationalen Grundrechtsschutzes die Auslegung des Art. 8 der Grundrechtecharta beeinflussen.

Der Generalanwalt beim EUGH wird am 12. Dezember 2013 die Schlussanträge stellen.

Danach entscheidet der Gerichtshof.

AEUV= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

GR-Charta= Grundrechtecharta= Charta der Grundrechte der EU

EMRK= Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

30.11.2013 M. Starostik

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