Vergleich GmbH versus Limited

GmbH

 

 

Limited

Die GmbH benötigt ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,--

 

 

Es gibt keine entsprechende Vorschrift.

Bei Gründung der GmbH müssen mindestens € 12.500,-- eingezahlt sein, damit sie im Handelsregister eingetragen werden kann. Bei einer Einmanngründung sind darüber hinaus noch Sicherheiten für die andere Hälfte des noch nicht eingezahlten Mindeststammkapitals zu leisten.

 

Es gibt keine entsprechende Vorschrift.

Der Gesellschaftsvertrag wird von einem Notar beurkundet.

 

Es gibt keine entsprechende Vorschrift.

Bei Gründung der GmbH gibt es so viele Stammeinlagen wie Gründungsgesellschafter.

 

Bei Gründung der limited kann ein Gesellschafter beliebig viele Anteile übernehmen.

Bei der GmbH müssen die Stammeinlagen mindestens € 100,-- betragen und durch 50 teilbar sein.

 

Bei der limited können sich die shares auf jeden Betrag belaufen, werden jedoch üblicherweise zu je € 1,-- ausgegeben.

Bei der Wahl des Namens der GmbH bestehen insofern Restriktionen, als die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns  Unterscheidungskraft besitzen muss und nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sein darf.

 

Der Name der limited darf nicht identisch mit einem zuvor eingetragenen sein und bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung, wenn er in einer vom Minister für Handel und Industrie erlassenen Verordnung aufgeführt ist.

Bei der GmbH ergeben € 50,-- eine Stimme

 

Bei der limited ergibt grundsätzlich ein share eine Stimme. Aber zahlreiche Gesellschaftsverträge sehen votes on a show of hands (Abstimmung durch Erheben der Hand [der Stimmberechtigten]) vor, wobei jeder anwesende Gesellschafter nur eine Stimme hat.

 

Die GmbH kann einen oder mehrere Prokuristen haben.

 

Die limited kennt keine entsprechende Rechtsfigur.

Die GmbH kennt keine entsprechende Rechtsfigur.

 

Die limited kann einen company secretary haben.

Die deutschen Amtsgerichte verfügen über relativ wenig Macht, die GmbH zum Einreichen eines Jahresabschlusses anzuhalten.

 

Dem Companies House steht ein Katalog von Maßnahmen zur Verfügung, eine limited zur Offenlegung ihrer Zahlen anzuhalten. Diese Pflicht der limited sollte nicht vernachlässigt werden.

 

Die Gründung einer GmbH ist relativ zeitaufwendig und kostspielig.

 

Die Gründung der limited kann auch relativ einfach, preisgünstig und schnell erfolgen.

Werden bei der GmbH Sacheinlagen (statt Bareinlagen) erbracht, so müssen diese im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden. Außerdem ist ein Sachgründungsbericht erforderlich und die Bewertung der Sacheinlagen kann vom Registerrichter überprüft werden.

 

 

Bei der limited bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.

Die GmbH wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen.

 

Alle limiteds in England und Wales sind in einem zentralen Register eingetragen, und nicht bei örtlichtlichen Amtsgerichten. Dieses Register wird beim Companies House geführt.

Bei der GmbH bestehen keine vergleichbaren Anforderungen

 

Die limited muss am registered office diverse Verzeichnisse und Protokolle von Gesellschaftsbeschlüssen aufbewahren, die dort z.T. Von Gesellschaftern, z.T. Von Dritten eingesehen werden können.

 

Bei der GmbH bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.

 

Die limited muss jährlich einen annual return (Jahresbericht) beim Gesellschaftsregister einreichen.

 

Zur Übertragung von Anteilen der GmbH bedarf es eines notariellen Vertrages.

 

Die Übertragung der Anteile einer limited erfolgt nicht in notarieller Form, sondern wie in den articles festgelegt und mittels einer stock transfer form.

Quelle: Deutsch-Britische Handelskammer: London 2004